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Satzung AV Burg e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Angelverein Burg/Dithm. e.V. ist eine
Vereinigung von Anglern.
Er hat seinen Sitz in Burg und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Meldorf unter der Nr. VR 551 eingetragen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Meldorf.
§2
Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1) Hege und Pflege des Fischbestand in Vereinsgewässern,
2) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
3) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der
Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse
und Lehrgänge.
4) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur und Tierschutzes.
5) Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
a) Fischgewässern
b) Booten und dazugehörigen Anlagen
c) Unterkunfthäusern und sonstigen Einrichtungen
d) Unterstützung von Maßnahmen des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserwege
6)Förderung der Vereinsjugend
7)Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer
und damit auch für die Erhaltung der Volkgesundheit ein
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins im Alter von 18 - 65 Jahre
sind verpflichtet, mindestens einen Arbeitsdienst zu leisten.
Ausgenommen sind passive Mitglieder oder Mitglieder mit einer
körperlichen,
seelischen oder geistigen Einschränkung. Nachzuweisen ist dies durch ärztliches Attest oder Schwerbehindertenausweis.
Erfüllt ein Mitglied seine Verpflichtung zum Arbeitsdienst
nicht,ist ein Strafgeld zu zahlen. Die Höhe unterliegt dem
Beschluss
der Jahresmitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Mehrleistung eine Aufwandsentschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verein umfaßt:
a) ordentliche Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen,
b) jugendliche mitglieder, die einen ermäßigten beitrag zahlen,
c) fördernde Mitglieder, die einen vereinbarten beitrag zahlen,
d) ehrenmitglieder, die nicht beitragsplichtig sind.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder jugendliches
Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden.
Minderjährige bedürfen für die beitittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
Ordentliche oder jugendliches mitgleid kann jede natürliche Person werden.
3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlußvassung des Vorstandes.
Angler, die aus einem zum DAFV gehörendem verein ausgeschlossen
sind werden nicht aufgenommen, es sei denn, daß der
Ausschluß wegen Beitragsrückstände erfolgt ist und die
Verplichtungen dem früheren Verein gegenüber erfüllt
sind.
Die Mitgliedschaft des Antragsteller wird nach Verplichtung auf diese Satzung und aushändigung des Passes wirksam.
Die Namen der neu aufgenommen Mitgleider werden in der folgenden
Mitgliederversammlung bekannt gegeben, wobei sich der neue Angler der
Versamlung vorstellen sollte.
4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der
Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt
werden, die sich um die Förderung der Angelfischerei besonders
verdient gemacht haben.
§4
Ausweis
1. Als Ausweis ist den ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitgleidern ein Pass des DAFV auszuhändigen.
2. Der Paß ist bei der Ausübung des Angelns stets mitzuführen und auf Verlangen stets vorzuzeigen.
3. Der Paß bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.
§5
Beiträge und Gebühren
1. Die Vereinsbeiträge, die
Aufnahmegebühren und etwaige Sondergebühren für die
ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder
werden von der
Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentliche
Versammlung festgesetzt und gelten für das laufende
Geschäftsjahr.
2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und wird jährlich in Voraus
und bis spätestens bis Ende des 1. Quartals zu entrichten.
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr,
die vom Vorstand festgesetzte Gebühr für den Pass und den
Vereinsbeitrag im Voraus zu zahlen.
3. Der von den jugendlichen Mitgliedern aufkommende Beitrag ist nach
Abzug der für diese an den Kreisverband, Landesverband und DAFV
abzuführende Anteile der
Vereinsjugendgruppe zur Verfügung zu Stellen. Die Mittel werden
der Jugendgruppeleitung im Rahmen der von Jugendlichen eingegangen
Beiträge überwiesen.
Die Verwendung der Jugendmittel ist von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den
Schutz in allen die Angel-Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Die
ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der
Gewässerordnung die Fischerei in den Vereinsgewässern
auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen
zu benutzen.
2. Die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen
Mitglieder sind verplichtet, die festgesetzten Beiträge und
Gebühren pünktlich zu entrichten, die Satzung, die
gefaßten Beschlüsse sowie den Anordnungen des Vorstandes zu
befolgen, auch den Vorstand bei seinen Maßnahmen zu
unterstützen. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder
müssen auch die Bestimmungen der Gewässerordnung beachten und
ihre Fangbücher ordnungsgemäß führen.
3. Niemand darf ohne Genehmigung des Vereinsvorstandes ein Gewässer pachten.
§7
Ahndung von Verstößen
1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verstöße
a) gegen die Satzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Anordnung des Vorstandes,
b) gegen die Kameradschaft,
c) gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze und Gewässerordnung
einen Verweis erteilen, eine Geldbuße verhängen oder ein
Angelverbot bis zu einem Jahr aussprechen.
2. Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das Mitglied
innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides Einspruch beim
Ehrenrat des Vereins erheben, der Vermittelnd tätig wird.
3.) Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen, denen
muß der Vorstand eine Anhörung zu den Anschuldigen
gewährt werden, erst danach darf ihnen der Ausschluss mitgeteilt werden.
§8
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluß eines
Geschäftsjahres zulässig und muß mindestens 3 Monate
vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern ein Mitglied
in einen anderen Verein innerhalb des Kreisverbandes übertreten
will, so ist dies jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
möglich. Das Mitgleid muß aber eine Bescheinigung des neuen
Vereines vorlegen, daß es dort eine Mitgliedschaft beantragt hat.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate im Rückstand bleibt,
b) bei wiederholten Verstößen der in §7 genannten Art.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand muß erfolgen wenn es:
a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.
b) sich druch Fischereivergehen und übertretungen strafbar macht
oder gegen der Waidgerechtigkeit verstößt oder andere dazu
anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewußt duldet,
c) den Bestrebungen des Vereins oder der Verbände denen er
angehört, zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen
dieser schädigt,
d) die Mitglieder zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt,
z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpachtung von
Gewässern ohne Zustimmung des Vereins.
5) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Woche nach Erhalt des
Ausschlußbescheides der Einspruch bei dem Ehrenrat des Veriens
zu, der Vermittelnd tätig wird.
6) Von demAusschluß eines Mitgliedes gibt der Verien dem Kreiverband Nachricht.
§9
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§10
Vorstand
1) Der Verein wird vom dem Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvtr. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schrift- und Pressewart
e) dem Gewässerwart
f) dem Angelwart
g) dem Jugendgruppenleiter
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung
auf jeweils 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist stets durch
Simmzettel, die anderen Vorstandsmitglieder, sofern kein Widersruch
erhoben wird, durch zuruf zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Der von den Jugendlichen zu wählende Jugengruppenleiter bedarf der
Bestätigung durch die Jahresmitgliederversammlung.
Das Amt des gewählten Vorstandes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein
Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann
der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen,
die der Bestätigung durch die nächste
Jahresmitgliederversammlung bedarf.
3. Vorstand im Sinne $26 des Bürgerlichen gesetzbuches sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den
Vorsitznden zusammen mit einem weiteren mitgliedes des Vorstandes
vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Im Verhinderungsfalle des
Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der stellvtr. Vorsitzende.
4. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung. Er gibt
unter Beachtung der gesetzlichen und satzungmäßigen
Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Leitung.
5. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seine Aufgaben verpflichtet
sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle
außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung
der ordentlichen Mitgleiderversammlung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten
7.) Eine Aufwandsentschädigung bekommen der 1. Vorsitzende, Kassenwart und der Gewässerwart. Die Höhe der
Aufwandsentschädigung wird von der Jahresmitgliederversammlung beschlossen.
§11
Vorstandssitzungen
1. Die Einladung zu den Vorstandsitzungen erfolgt
durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muß vom
Vorsitzneden einberufen werden, wenn dies unter Angaben von
Gründen von mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
2. Der Vostand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlußfassung
betroffen sind, dürfen an der Beratung und der
Beschlußfassung nicht teilnehmen.
§12
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres
wird die Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt die
Entgegennahme des Geschäftsbericht, des Kassenberichts und des
Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die
durchführung der Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die
Festsetzung der Beiträge und gebühren, die Festlegung der
Veranstaltungen und Beschlußfassung über gestellte
Anträge.
2. Mirgliederversammlungen für das laufende Geschäftsjahr
werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Es ergehen keine
Einzeleinladungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß
spätestens nach 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es
für nötig erachtet, oder wenn midestens ein Viertel der
Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
4. Die Einberufung der jahresmitgleiderversammlung und der
außerordentlichen Mirtgliederversammlung muß mindesten 14
tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden
schriftlich erfolgen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu
welchem zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden
können. Nicht fristgemäß gestellte Anträge
können nur behandelt werden wenn alle Anwesenden damit
einverstanden sind.
5. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder
Auflösung des Vereins sind jedoch §17 und §18 dieser
Satzung maßgebend.
6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, Ehrenmitgleider sowie jugendlichen mitgleider die über 18 Jahre alt sind.
§13
Niederschriften
1. Über Anträge, Aussprachen, und
Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind
niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftwart
zu unterzeichnen.
2. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen.
§14
Kassenführung und -prüfung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen
und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den
Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich
sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten wenn sie vom
1. Vorsitznden angwiesen sind. Der Kassenwart ist für den
ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
2. Die Kasse ist am Schluß des Geschäftsjahres und auf
Verlangen des Vorsitzenden außerdem auch vorher von 2
Kassenprüfern die von der Jahresmitgliederversammlung für das
laufenden Jahr gewählt werden, zu prüfen.
3. Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorsitzenden einen Kassenwirtschaftbericht vor.
4. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.
§15
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Obmann,
seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die
Jahresmitgliederversammlung auf 3 Jahre. Die Mitglieder des Ehrenrates
dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Ehrenrat ist hauptsächlich zur Vermittlung über die
nach §7 und §8 zulässigen Einsrüche zuständig.
3. Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertrter.
4. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein
Stellvertrter und 2 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleicheit
entscheidet die Stimme des amtierenden Obmannes.
5. Am Ehrenratsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht
teilnehmen, wenn es selbst an den betreffenden Angelegenheit beteiligt
ist oder wer mit em Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.
§16
Jugendordnung
1. Die Leitung der Vereinsjugendgruppe besteht aus
a) dem Jugendvereinsgruppenleiter
b) dessen Stellvertreter
2. Die Jugendgruppe führt führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
3. Sinn und Zweck der Jugendgruppe ist, die Jugendlichen zu
waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und
im jugendplegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe wahrt in ihrer
Erziehung pateipolitische, konfessionelle und rassische
Neutralität.
4. Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen beiderlei Geschlechts bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche mit
Zustimmung des Erzirhungsberechtigten werden.
5. Wenn im Verein mehr als 6 jugendliche Mitglieder sind, soll eine Jugendgruppe gebildet werden.
6. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendgruppenleiter. Er wird
von der Jugendgruppe gewählt, von der Jahresmitgliederversammlung
bestätigt und ist Mitglied des Vereinvorstandes.
7. Die Jugendgruppenleitung wird von den Jugendlichen auf 2 Jahre
gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist zulässig.
§17
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in einer
Jahresmitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden , wenn sie auf der
Tagesordnung stehen.
2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
§18
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Veriens
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Veriens oder Wegfall seines
Zweckes fällt das Vermögen des Veriens an die Geeinde
Burg/Dithm., die es unmittelbar und ausschließlicj für
gemeinnützige Zwecke, wie Umwelt- und Naturschutz, zu verwenden
hat.
§19
Inkrafttreten
Die Bestimmung dieser Satzung treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen
In der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung am 11.März 2017
Detlev Fischer Ingrid Peters
Vorsitzender Schriftwartin
Die Änderungen wurden in der alten Satzung gem. der Vorgaben vom März 2017 am 27.04. 2019 geändert.
Detlef Fischer Svenja Gehrt
Vorsitzender Schrifwartin
Die vorstehende neugefaßte Satzung ist am 18.03. 2022 in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf -VR 551- eingetragen
worden.
Die Änderung in dieser Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.03. 2017 beschlossen und
tritt mit Eintragung in das Vereinsregister - 551 - des Amtsgerichtes Pinneberg in Kraft.
Detlef Fischer Svenja Gehrt
Vorsitzender Schriftwartin
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