Inhalt
Startseite
Terminplan
Terminplan Jugendgruppe
Gewässerdetails
Satellitenbilder der Gewässer
Adressen
Mitglied werden? Gastkarten
Kontakt: Mail an uns
Satzung
Merkblatt

Impressum
Haftungsausschluß

Links:
Burger Hompage

Satzung AV Burg e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Angelverein Burg/Dithm. e.V. ist eine Vereinigung von Anglern. Er hat seinen Sitz in Burg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf unter der Nr. VR 551 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Meldorf.

§2
Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1) Hege und Pflege des Fischbestand in Vereinsgewässern,
2) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
3) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
4) Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur und Tierschutzes. 5) Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von
    a) Fischgewässern
    b) Booten und dazugehörigen Anlagen
    c) Unterkunfthäusern und sonstigen Einrichtungen
    d) Unterstützung von Maßnahmen des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserwege
6)Förderung der Vereinsjugend
7)Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volkgesundheit ein

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins im Alter von 18 - 65 Jahre
sind verpflichtet, mindestens einen Arbeitsdienst zu leisten. Ausgenommen sind passive Mitglieder oder Mitglieder mit einer körperlichen,
seelischen oder geistigen Einschränkung. Nachzuweisen ist dies durch ärztliches Attest oder Schwerbehindertenausweis.
Erfüllt ein Mitglied seine Verpflichtung zum Arbeitsdienst nicht,ist ein Strafgeld zu zahlen. Die Höhe unterliegt dem Beschluss
der Jahresmitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Mehrleistung eine Aufwandsentschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

1. Der Verein umfaßt:
a) ordentliche Mitglieder, die den vollen Beitrag zahlen,
b) jugendliche mitglieder, die einen ermäßigten beitrag zahlen,
c) fördernde Mitglieder, die einen vereinbarten beitrag zahlen,
d) ehrenmitglieder, die nicht beitragsplichtig sind.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme als ordentliches oder jugendliches Mitglied erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden.
Minderjährige bedürfen für die beitittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters
Ordentliche oder jugendliches mitgleid kann jede natürliche Person werden.
3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlußvassung des Vorstandes.
Angler, die aus einem zum DAFV gehörendem verein ausgeschlossen sind werden nicht aufgenommen, es sei denn, daß der Ausschluß wegen Beitragsrückstände erfolgt ist und die Verplichtungen dem früheren Verein gegenüber erfüllt sind.
Die Mitgliedschaft des Antragsteller wird nach Verplichtung auf diese Satzung und aushändigung des Passes wirksam.
Die Namen der neu aufgenommen Mitgleider werden in der folgenden Mitgliederversammlung bekannt gegeben, wobei sich der neue Angler der Versamlung vorstellen sollte.
4. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluß der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Angelfischerei besonders verdient gemacht haben.

§4
Ausweis
1. Als Ausweis ist den ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitgleidern ein Pass des DAFV auszuhändigen.
2. Der Paß ist bei der Ausübung des Angelns stets mitzuführen und auf Verlangen stets vorzuzeigen.
3. Der Paß bleibt Eigentum des VDSF und ist beim Ausscheiden zurückzugeben.

§5
Beiträge und Gebühren
1. Die Vereinsbeiträge, die Aufnahmegebühren und etwaige Sondergebühren für die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder werden von der
Jahresmitgliederversammlung oder einer außerordentliche Versammlung festgesetzt und gelten für das laufende Geschäftsjahr.
2. Der Beitrag ist eine Bringeschuld und wird jährlich in Voraus und bis spätestens bis Ende des 1. Quartals zu entrichten.
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festgesetzte Gebühr für den Pass und den Vereinsbeitrag im Voraus zu zahlen.
3. Der von den jugendlichen Mitgliedern aufkommende Beitrag ist nach Abzug der für diese an den Kreisverband, Landesverband und DAFV abzuführende Anteile der
Vereinsjugendgruppe zur Verfügung zu Stellen. Die Mittel werden der Jugendgruppeleitung im Rahmen der von Jugendlichen eingegangen Beiträge überwiesen.
Die Verwendung der Jugendmittel ist von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied genießt durch den Verein den Schutz in allen die Angel-Fischerei betreffenden Angelegenheiten. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Gewässerordnung die Fischerei in den Vereinsgewässern auszuüben und die an den Gewässern geschaffenen Einrichtungen zu benutzen.
2. Die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind verplichtet, die festgesetzten Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten, die Satzung, die gefaßten Beschlüsse sowie den Anordnungen des Vorstandes zu befolgen, auch den Vorstand bei seinen Maßnahmen zu unterstützen. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder müssen auch die Bestimmungen der Gewässerordnung beachten und ihre Fangbücher ordnungsgemäß führen.
3. Niemand darf ohne Genehmigung des Vereinsvorstandes ein Gewässer pachten.

§7
Ahndung von Verstößen
1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder wegen Verstöße
a) gegen die Satzung, die Versammlungsbeschlüsse und die Anordnung des Vorstandes,
b) gegen die Kameradschaft,
c) gegen die Bestimmungen der Fischereigesetze und Gewässerordnung einen Verweis erteilen, eine Geldbuße verhängen oder ein Angelverbot bis zu einem Jahr aussprechen.
2. Gegen solche Maßnahmen des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheides Einspruch beim Ehrenrat des Vereins erheben, der Vermittelnd tätig wird.
3.) Mitglieder, die aus dem Verein ausgeschlossen werden sollen, denen muß der Vorstand eine Anhörung zu den Anschuldigen
    gewährt werden, erst danach darf ihnen der Ausschluss mitgeteilt werden.

§8
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig und muß mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern ein Mitglied in einen anderen Verein innerhalb des Kreisverbandes übertreten will, so ist dies jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Das Mitgleid muß aber eine Bescheinigung des neuen Vereines vorlegen, daß es dort eine Mitgliedschaft beantragt hat.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung 3 Monate im Rückstand bleibt,
b) bei wiederholten Verstößen der in §7 genannten Art.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand muß erfolgen wenn es:
a) ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, daß es solche begangen hat.
b) sich druch Fischereivergehen und übertretungen strafbar macht oder gegen der Waidgerechtigkeit verstößt oder andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewußt duldet,
c) den Bestrebungen des Vereins oder der Verbände denen er angehört, zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten das Ansehen dieser schädigt,
d) die Mitglieder zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpachtung von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins.
5) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Woche nach Erhalt des Ausschlußbescheides der Einspruch bei dem Ehrenrat des Veriens zu, der Vermittelnd tätig wird.
6) Von demAusschluß eines Mitgliedes gibt der Verien dem Kreiverband Nachricht.

§9
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§10
Vorstand
1) Der Verein wird vom dem Vorstand geleitet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvtr. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schrift- und Pressewart
e) dem Gewässerwart
f) dem Angelwart
g) dem Jugendgruppenleiter
2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahresmitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist stets durch Simmzettel, die anderen Vorstandsmitglieder, sofern kein Widersruch erhoben wird, durch zuruf zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der von den Jugendlichen zu wählende Jugengruppenleiter bedarf der Bestätigung durch die Jahresmitgliederversammlung. Das Amt des gewählten Vorstandes dauert bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Jahresmitgliederversammlung bedarf.
3. Vorstand im Sinne $26 des Bürgerlichen gesetzbuches sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich oder außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitznden zusammen mit einem weiteren mitgliedes des Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden tritt an dessen Stelle der stellvtr. Vorsitzende.
4. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung. Er gibt unter Beachtung der gesetzlichen und satzungmäßigen Bestimmungen sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die gesamte Leitung.
5. Der Vorstand ist bei der Erfüllung seine Aufgaben verpflichtet sparsam im Rahmen des Haushaltsplanes zu wirtschaften. Alle außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Mitgleiderversammlung.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen sind ihnen jedoch zu erstatten
7.) Eine Aufwandsentschädigung bekommen der 1. Vorsitzende, Kassenwart und der Gewässerwart. Die Höhe der
    Aufwandsentschädigung wird von der Jahresmitgliederversammlung beschlossen.
§11
Vorstandssitzungen
1. Die Einladung zu den Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Eine Vorstandssitzung muß vom Vorsitzneden einberufen werden, wenn dies unter Angaben von Gründen von mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
2. Der Vostand ist Beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seine Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Mitglieder des Vorstandes, die von einer Beschlußfassung betroffen sind, dürfen an der Beratung und der Beschlußfassung nicht teilnehmen.

§12
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres wird die Jahresmitgliederversammlung abgehalten. Ihr obliegt die Entgegennahme des Geschäftsbericht, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die durchführung der Wahlen, die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge und gebühren, die Festlegung der Veranstaltungen und Beschlußfassung über gestellte Anträge.
2. Mirgliederversammlungen für das laufende Geschäftsjahr werden auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Es ergehen keine Einzeleinladungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens nach 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder wenn midestens ein Viertel der Mitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
4. Die Einberufung der jahresmitgleiderversammlung und der außerordentlichen Mirtgliederversammlung muß mindesten 14 tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden schriftlich erfolgen. In der Einladung ist auch anzugeben, bis zu welchem zeitpunkt noch Anträge von Mitgliedern gestellt werden können. Nicht fristgemäß gestellte Anträge können nur behandelt werden wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind.
5. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Abstimmungen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind jedoch §17 und §18 dieser Satzung maßgebend.
6. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen, Ehrenmitgleider sowie jugendlichen mitgleider die über 18 Jahre alt sind.

§13
Niederschriften
1. Über Anträge, Aussprachen, und Beschlüsse der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftwart zu unterzeichnen.
2. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden zu Beginn der nächsten Versammlung verlesen.

§14
Kassenführung und -prüfung
1. Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten wenn sie vom 1. Vorsitznden angwiesen sind. Der Kassenwart ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge verantwortlich.
2. Die Kasse ist am Schluß des Geschäftsjahres und auf Verlangen des Vorsitzenden außerdem auch vorher von 2 Kassenprüfern die von der Jahresmitgliederversammlung für das laufenden Jahr gewählt werden, zu prüfen.
3. Nach Ablauf des 1. Halbjahres legt der Kassenwart dem Vorsitzenden einen Kassenwirtschaftbericht vor.
4. Die Jahresabrechnung mit dem Prüfungsbericht ist der Jahresmitgliederversammlung vorzulegen.

§15
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und drei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Jahresmitgliederversammlung auf 3 Jahre. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Der Ehrenrat ist hauptsächlich zur Vermittlung über die nach §7 und §8 zulässigen Einsrüche zuständig.
3. Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch den Obmann oder, wenn dieser verhindert ist, durch seinen Stellvertrter.
4. Der Ehrenrat ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertrter und 2 Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des amtierenden Obmannes.
5. Am Ehrenratsverfahren darf als Obmann oder Beisitzer nicht teilnehmen, wenn es selbst an den betreffenden Angelegenheit beteiligt ist oder wer mit em Beteiligten verwandt oder verschwägert ist.

§16
Jugendordnung
1. Die Leitung der Vereinsjugendgruppe besteht aus
a) dem Jugendvereinsgruppenleiter
b) dessen Stellvertreter
2. Die Jugendgruppe führt führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
3. Sinn und Zweck der Jugendgruppe ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern zu erziehen, staatsbürgerlich zu bilden und im jugendplegerischen Sinn zu betreuen. Die Jugendgruppe wahrt in ihrer Erziehung pateipolitische, konfessionelle und rassische Neutralität.
4. Als Jugendliche gelten alle Jugendlichen beiderlei Geschlechts bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche mit Zustimmung des Erzirhungsberechtigten werden.
5. Wenn im Verein mehr als 6 jugendliche Mitglieder sind, soll eine Jugendgruppe gebildet werden.
6. Die Leitung der Jugendgruppe hat der Jugendgruppenleiter. Er wird von der Jugendgruppe gewählt, von der Jahresmitgliederversammlung bestätigt und ist Mitglied des Vereinvorstandes.
7. Die Jugendgruppenleitung wird von den Jugendlichen auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel. Wiederwahl ist zulässig.

§17
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur in einer Jahresmitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden , wenn sie auf der Tagesordnung stehen.
2. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

§18
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Veriens ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Veriens oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Veriens an die Geeinde Burg/Dithm., die es unmittelbar und ausschließlicj für gemeinnützige Zwecke, wie Umwelt- und Naturschutz, zu verwenden hat.

§19
Inkrafttreten
Die Bestimmung dieser Satzung treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen

In der ordentlichen Jahresmitgliederversammlung am 11.März 2017
   Detlev Fischer          Ingrid Peters
    Vorsitzender            Schriftwartin

Die Änderungen wurden in der alten Satzung gem. der Vorgaben vom März 2017 am 27.04. 2019 geändert.

   Detlef Fischer         Svenja Gehrt
    Vorsitzender           Schrifwartin


Die vorstehende neugefaßte Satzung ist am 18.03. 2022  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Meldorf -VR 551- eingetragen worden.

 Die Änderung in dieser Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11.03. 2017 beschlossen und
 tritt mit Eintragung in das Vereinsregister - 551 - des Amtsgerichtes Pinneberg in Kraft.

   Detlef Fischer         Svenja Gehrt
    Vorsitzender          Schriftwartin
.

Petri Heil